Leistungsdatum und Gebührenangaben

Dieser Ausschnitt aus § 12 GOÄ erklärt Leistungsdatum und Gebührenangaben: Ziffer, Bezeichnung, Betrag und Faktor. Lesen Sie Originaltext und Erklärung nebeneinander.

Erklärung

Originaltext

§ 12 Abs. 2, Auszug

Die Rechnung muß insbesondere enthalten:

  1. das Datum der Erbringung der Leistung,
  2. bei Gebühren die Nummer und die Bezeichnung der einzelnen berechneten Leistung einschließlich einer in der Leistungsbeschreibung gegebenenfalls genannten Mindestdauer sowie den jeweiligen Betrag und den Steigerungssatz,
Vollständigen § 12 lesen

Im Arbeitsalltag

In eigenen Worten

Wann wurde die Leistung erbracht?

Gemeint ist das Leistungsdatum. Es ist nicht automatisch dasselbe wie das Datum, an dem Sie die Rechnung schreiben. Original, Nr. 1

Was wurde berechnet?

Bei Gebühren gehören zu jeder berechneten Leistung Ziffer, Bezeichnung, Betrag und Steigerungssatz. Nennt die Leistungsbeschreibung eine Mindestdauer, gehört auch diese Angabe dazu. Original, Nr. 2

Ein Datum, zwei Bedeutungen

Behandlung12. Oktober

Datum der erbrachten Leistung

Rechnung erstellt15. Oktober

Datum der Rechnungserstellung

In diesem erfundenen Beispiel ist der 12. Oktober das Leistungsdatum. Die Rechnung wird drei Tage später erstellt.

Damit ist die Rechnung noch nicht vollständig geprüft

Der Ausschnitt zeigt zwei Nummern aus § 12 Absatz 2. Weitere Angaben können hinzukommen, etwa zu Minderungsbeträgen, Entschädigungen, Auslagen, Begründungen oder analog bewerteten Leistungen. Lesen Sie dafür den vollständigen Paragraphen und die jeweils einschlägigen Regeln.

Quelle des Wortlauts: Gebührenordnung für Ärzte, § 12 Abs. 2 Nr. 1 und 2, Gesetze im Internet. Die Erklärung hilft beim Lesen des Ausschnitts; sie entscheidet nicht über die Abrechnung eines konkreten Falls.